Logopädie findet meist auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung statt.

Verordnungen können z.B. von Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Internisten, Neurologen, HNO-Ärzten, Phoniatern, Zahnärzten oder Kieferorthopäden ausgestellt werden.

 

Liegt eine ärztliche Verordnung für Logopädie vor, so werden bei Kindern die Behandlungskosten zu 100%, bei gesetzlich versicherten Erwachsenen zu knapp 90% von der Krankenversicherung übernommen.

Ihnen entstehen 10% des Rezeptwertes plus der gesetzlich vorgeschriebenen Verordnungsgebühr von 10 € als Eigenanteil.

Von der gesetzlichen Zuzahlung ausgenommen sind Patienten, die einen Ausweis ihrer Krankenversicherung über die Befreiung von der Zuzahlung zu Heilmitteln vorlegen können.

 

Achtung: Bei Behandlungsbeginn darf die Ausstellung der Verordnung nicht länger als 14 Tage zurück liegen, es sei denn, der Arzt hat den spätmöglichsten Behandlungsbeginn auf einem speziell dafür vorgesehenen Feld anders terminiert ("Behandlungsbeginn spätestens am...")

Bemühen Sie sich daher  am besten direkt nach Ausstellung einer Verordnung für Sie oder Ihr Kind um einen Behandlungsplatz.

 

Auf Anfrage teilen wir Ihnen gerne unsere Preise für Privatversicherte mit.

 

Wenn Sie einen vereinbarten Termin absagen müssen, so benachrichtigen Sie uns telefonisch bitte so früh wie möglich, spätestens aber 24 Stunden vor Terminbeginn. Erfolgt Ihre Absage weniger als 24 Stunden vorher und Ihr Termin kann nicht mehr an andere Patienten vergeben werden, so stellen wir Ihnen 90% der Therapiekosten privat in Rechnung, da eine Abrechnung über Ihre Krankenversicherung nicht möglich ist.

 

 

Selbstverständlich können Sie auch jederzeit ohne ärztliche Verordnung Termine zur Beratung, Diagnostik oder Therapie mit uns vereinbaren.

Nennen Sie uns Ihr Anliegen, damit wir gemeinsam ein für Sie in Frage kommendes Leistungsangebot erstellen können.